Freiwillige Feuerwehr Krefeld, Löschgruppe Oppum

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Satzung

Satzung des Vereins „Freunde und Förderer der Löschgruppe Oppum e. V.“

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Inhalt:

  • 1 Name und Sitz des Vereins
  • 2 Zweck und Ziele des Vereins
  • 3 Eintragung in das Vereinsregister
  • 4 Mitgliedschaft
  • 5 Rechte und Pflichten der Mitgliede
  • 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
  • 7 Mitgliedsbeiträge
  • 8 Organe des Vereins
  • 9 Stimmrechte und Beschlussfähigkeit
  • 10 Mitgliederversammlung
  • 11 Vorstand
  • 12 Beirat
  • 13 Kassenprüfer
  • 14 Auflösung des Vereins

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  • Der Verein trägt den Namen „Freunde und Förderer der Löschgruppe Oppum“.
  • Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e. V. (eingetragener Verein).
  • Vereinssitz ist die Stadt Krefeld.
  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

  • Vereinszweck, ist es die Freiwillige Feuerwehr Oppum in ihrer Arbeit ideell und materiell zu fördern.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweiligen gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr.1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig.

Insbesondere fördert der Verein:

  • Die Bereitstellung von Sachmitteln für die Aus- und Fortbildung der Löschgruppe Oppum
  • Die Werbung neuer Mitglieder der Wehr
  • Die kulturelle Gestaltung von Diensten und Veranstaltungen
  • Die Betreuung der Ehrenabteilung
  • Die Jugendarbeit
  • Die Pflege der Zusammenarbeit mit anderen Freiwilligen Freuerwehren und deren Vereinen
  • Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sind geeignete Mittel zu finden und einzusetzen, die dem Verein aus Beiträgen/Umlagen, Spenden, Zuschüssen und sonstigen Zuwendungen zufließen.
  • Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke, im Interesse des Vereins eingesetzt werden. Es dar keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
  • Das bei Auflösung des „Freunde und Förderer der Löschgruppe Oppum e. V.“ eventuell  noch bestehende Vereinsvermögen fällt der Stadt Krefeld zu, die es für Freiwillige Feuererwehren in Krefeld verwenden muss.

 

§ 3 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein wird im Vereinsregister als gemeinnütziger Verein eingetragen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  • Mitglied kann jede natürliche Person werden. Minderjährige müssen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters schriftlich beibringen.
  • Juristische Personen können Mitglied des Vereins werden.
  • Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
  • Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. Fördermitglieder sind Personen, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
  • Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
  • Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen des Vereins, nicht aber Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung sind nur aktive und Ehrenmitglieder stimmberechtigt. Das Stimmrecht muss persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und seinen Zweck auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen,


§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
  • Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver auf eine Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  • Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Kündigung muss unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  • Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann durch den Vorstand nur dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Die Entscheidung bedarf einer Mehrheit von 2 Dritteln der Mitglieder des Vorstandes. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Das Mitglied kann gegen den Beschluss des Vorstandes die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet. Seine Rechte ruhen bis zu der Entscheidung der Mitgliederversammlung.
  • Mit Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder ähnlichen Zuwendungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf ausstehende Beiträge bleibt bis zum Ausgleich bestehen.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der Mitgliedbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühr ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

 

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme und Beratung der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Entgegennahme und Beratung des Berichts des/der Schatzmeisters/in
  • Wirtschaftsplan für das laufende Geschäftsjahr
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl des Beirates
  • Beschlussfassung über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins
  • Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. Verabschiedung von Beitragsordnungen
  • Wahl der Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen
  • Endgültige Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt einen Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliederliste. Die Frist ist mit rechtzeitiger Aufgabe zur Post an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift des Mitglieds gewahrt.


Anträge zur Tagesordnung, die von Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der  Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich eingereicht werden, müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge (auch währen der Versammlung gestellte Anträge) müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn Dringlichkeit gegeben ist und die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt.


Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der
stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich Unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.


Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der
Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt. Der Vorsitzende und der Schriftführer unterzeichnen das Protokoll und lassen jedem Vorstandsmitglied ein Exemplar zukommen.

 

§ 10 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

  • Stimmberechtigt sind die volljährigen aktiven Mitglieder des Vereins, sowie die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahr eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden kann.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienene Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenhaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  • Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Viertels der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgt eine geheime Abstimmung.
  • Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

 

§ 11 Vorstand


Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Vorsitzende/er
  2. Stellvertretende/er Vorsitzende/r
  3. Schatzmeister/in
  4. Schriftführer/in
  5. Einheitsführer/in der Löschgruppe Oppum
  • Die vier erst genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Wahl der Nachfolger im Amt.
  • Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Der Vorstand kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzten.
  • Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der erste Vorsitzende/er, die/der stellvertretende Vorsitzende und die/der Schatzmeister/in. Zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich.
  • Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen.
  • Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  • Vorstandssitzungen finden mindestens vier Mal im Geschäftsjahr statt, möglichst ein Mal im Quartal.
  • Zu den Vorstandssitzungen lädt der Vorsitzende die Mitglieder des Vorstands mindestens vierzehn Tage vor der Sitzung schriftlich ein. Tagesordnungspunkte werden in der Einladung aufgeführt.
  • Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu benennen. Auf diese Art bestimmte Vorstandsmitglieder bedürfen der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

 

§ 12 Beirat

Der Verein wählt einen Beirat aus höchstens sechs Personen, von denen mindestens drei dem Verein angehören müssen. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand in seiner Arbeit. Die Sitzungen des Beirats, die vom Vereinsvorstand nach Bedarf einberufen werden können, leitet der Vorsitzende des Vereins oder sein Stellvertreter, die übrigen Vorstandsmitglieder können an der Sitzung ebenfalls teilnehmen.

 

§ 13 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Die Prüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung in Kenntnis zu setzen.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke ist das
    Vereinsvermögen auf die in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtungen bzw. Körperschaften zu überführen.
  • Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

 

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